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2009

FINMA schliesst Untersuchung in Sachen Sulzer ab

Die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA schliesst die im Frühjahr 2007 begonnene Grossuntersuchung des Falles Sulzer ab. Ausgangspunkt war eine Meldung im April 2007, in der die Everest Beteiligungs GmbH überraschend eine Beteiligung von über 31 Prozent an der Sulzer AG offenlegte. Mit Verfügung im Januar 2009 stellte die FINMA fest, dass die hinter der Everest stehenden Investoren gesetzliche Offenlegungspflichten verletzt hatten. Danach rügte die FINMA die Zürcher Kantonalbank, die Deutsche Bank AG Zweigniederlassung Zürich und die NZB Neue Zürcher Bank wegen ihrer Rolle beim verdeckten Beteiligungsaufbau. In einem Fall ordnete die FINMA zudem personelle Massnahmen an. Weiter erstattete die FINMA beim Eidg. Finanzdepartement Strafanzeige gegen die für die Verletzung der Offenlegungspflicht verantwortlichen Investoren.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schloss am 30. Oktober 2009 den Fall Sulzer ab. Es handelte sich um die bislang grösste Untersuchung, welche die FINMA bzw. ihre Vorgängerbehörde die EBK je im Bereich Marktaufsicht durchgeführt hat.

Rückblick auf die Untersuchung des Falls Sulzer

Am 26. April 2007 meldete die Everest Beteiligungs GmbH, Wien, dass sie per 20. April 2007 eine Beteiligung von über 31 Prozent an Sulzer halte. Im Einzelnen setzte sich diese Beteiligung aus einem Aktienanteil von knapp 18 Prozent und einem Optionsanteil von rund 14 Prozent zusammen. Wirtschaftlich Berechtigte der Everest waren zum damaligen Zeitpunkt Victor F. Vekselberg sowie die in Wien ansässigen RPR Privatstiftung (wirtschaftlich Berechtigter: Ronny Pecik) und die Millennium Privatstiftung (wirtschaftlich Berechtigter: Georg Stumpf). Keiner dieser Investoren hatte zuvor je eine Offenlegungsmeldung in Sulzer erstattet.

Nach Abschluss eines umfassenden und sehr aufwändigen Ermittlungsverfahrens stellte die FINMA als erstes mit Feststellungsverfügung vom 22. Januar 2009 fest, dass die Investoren Ronny Pecik sen. und der Mitbeteiligte Georg Stumpf unter missbräuchlichem Einsatz von formal auf Barausgleich lautenden Optionen sich die potenzielle Kontrolle über die mit Aktien verbundenen bzw. durch Optionen mit Realerfüllung vermittelten Stimmrechte eingeräumt hatten. Aus diesem Grund waren diese Positionen Ronny Pecik sen. und Georg Stumpf zuzurechnen. Eine derart ausgestaltete Strategie stellt einen indirekten Erwerb im Sinne der Börsengesetzgebung dar, welcher der Offenlegungspflicht unterliegt. Die Verfügung der FINMA wurde von beiden Investoren angefochten; die diesbezüglichen Verfahren sind vor Bundesverwaltungsgericht hängig.

Im Nachgang zu dieser Verfügung erstattete die FINMA, gestützt auch auf amtshilfeweise eingeholte Informationen, Strafanzeige beim EFD gegen die drei für die Verletzung der Offenlegungspflicht verantwortlichen Investoren.

Die Rolle der Banken

Parallel zum Investorenverfahren untersuchte die EBK bzw. die FINMA auch die Rolle, welche die in den Sulzer-Beteiligungsaufbau involvierten Banken gespielt hatten. Mit Verfügungen vom 22. Januar 2009, 13. Juli 2009 und 19. Oktober 2009 stellte die FINMA fest, dass die Zürcher Kantonalbank (ZKB), die Deutsche Bank AG Zweigniederlassung Zürich (DBZ) und die NZB Neue Zürcher Bank (NZB) im Zusammenhang mit der Emission bzw. dem Handel in Effekten der Sulzer AG aufsichtsrechtliche Pflichten teilweise schwerwiegend verletzt hatten. Alle drei Banken unterstützten, wenn auch in unterschiedlichem Ausmass und in verschiedenen Zeiträumen, die Investoren beim verdeckten Beteiligungsaufbau an der Sulzer AG. Zudem hatte die FINMA bei allen drei Banken zwar keine Verletzung des Offenlegungsrechts, doch teils gravierende organisatorische Mängel festgestellt. Diese Mängel wurden in der Zwischenzeit überall behoben.

Während bei der ZKB und der DBZ die für den Sulzer-Positionsaufbau verantwortlichen Personen bei Verfahrensabschluss das jeweilige Institut bereits verlassen hatten und sich deswegen die Prüfung personeller Massnahmen erübrigte, ordnete die FINMA gegenüber der NZB auch personelle Massnahmen an.

Generelles Fazit für Banken und Effektenhändler in der Schweiz

Nach geltender Praxis sind die wirtschaftlichen Hintergründe einer für Rechnung eines Kunden in Aussicht genommenen Transaktion abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass sie Teil eines rechtswidrigen oder unsittlichen Sachverhalts bilden könnte oder wenn es sich um ein kompliziertes, ungewöhnliches oder bedeutsames Geschäft handelt. Die Geschäftsführung einer Bank bzw. eines Effektenhändlers ist u.a. verpflichtet, in Bezug auf risikobehaftete Transaktionen alle Unterlagen zusammenzustellen, die für die Beschlussfassung und die Überwachung notwendig sind. Diese Unterlagen müssen einem fachkundigen Dritten wie beispielsweise der Prüfstelle erlauben, sich ein zuverlässiges Urteil über die Geschäftstätigkeit zu bilden. Die Höhe des Betrages, ein aussergewöhnliches Vorgehen und nicht zuletzt die Bereitschaft des oder der Kunden, für die Dienstleistungen der Bank eine bedeutende Entschädigung zu entrichten, sind zumindest Hinweise, welche die Bank zu vertiefenden Abklärungen veranlassen müssen. Die Abklärung der wirtschaftlichen Hintergründe ist auch für die Beurteilung des Risikos (z.B. Reputationsrisiko) in materieller Hinsicht notwendig. Verzichtet die Bank auf deren Abklärung und Überprüfung, so übernimmt sie das Risiko, sich an Geschäften zu beteiligen oder solche zu finanzieren, die verpönten Zwecken dienen. Eine Bank darf auch aussergewöhnliche Geschäfte tätigen, sofern sie dabei ihre Sorgfaltspflicht und die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht verletzt. Sie muss aber vorgängig die in diesem Zusammenhang erforderlichen Abklärungen vornehmen und Unterlagen zusammenstellen, sich über das ins Auge gefasste Geschäft eine fundierte Meinung bilden und gestützt hierauf gegebenenfalls auch auf ein als potenziell widerrechtlich eingeschätztes Geschäft verzichten.

Generelles Fazit für Investoren

Mit der Untersuchung in Sachen Sulzer macht die FINMA klar, dass es ihr mit der Durchsetzung des Offenlegungsrechts ernst ist. Die FINMA scheut es nicht, auch sehr aufwändige Untersuchungen zu führen und nach deren Abschluss die angezeigten Massnahmen zu treffen.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
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