Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement EVD hat am 21.04.2010 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203) geändert. Die Identifizierungsmerkmale von 8 natürlichen Personen und Unternehmungen wurden aktualisiert, ein Name wurde hinzugefügt und ein Name wurde gestrichen. Diese Anpassung steht im Zusammenhang mit entsprechenden Beschlüssen der UNO und tritt am 22.04.2010 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.