Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 15.04.2010 den Anhang 2 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber Guinea (SR 946.231.138.1) angepasst. Die Namen von 4 natürlichen Personen wurden gelöscht. Die Anpassung tritt am 22.04.2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.