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Internationale Sanktion

Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 18. Juni 2010 den Anhang 3 zur Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) angepasst. Die Namen von einer natürlichen Person und 40 Unternehmungen wurden hinzugefügt. 8 Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 23. Juni 2010 in Kraft. Der Anhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6) solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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