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Medienmitteilung
2010

FINMA schlägt Vereinheitlichung der Geldwäschereiverordnungen vor

Die FINMA eröffnet die Anhörung zum Entwurf einer vereinheitlichten "Geldwäschereiverordnung–FINMA". Die drei derzeit geltenden Geldwäschereiverordnungen der FINMA, die von den jeweiligen Vorgängerbehörden ausgearbeitet wurden, werden in diesem Verordnungsentwurf zusammengeführt. Die Verordnung richtet sich an alle Finanzintermediäre, die dem Geldwäschereigesetz unterstellt sind. Eingaben zum Entwurf der Geldwäschereiverordnung und zum Begleitbericht sind bis am 12. Juli 2010 möglich.
Im Geldwäschereigesetz werden die Pflichten der Finanzintermediäre zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dargelegt. Diese gesetzliche Grundlage wird heute in drei Verordnungen der FINMA näher definiert, die seinerzeit von den Vorgängerorganisationen der FINMA Eidgenössische Bankenkommission, Bundesamt für Privatversicherungen und Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei ausgearbeitet wurden. Es handelt sich namentlich um die:
  • Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich [GwV-FINMA 1],
  • Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Privatversicherungsbereich [GwV-FINMA 2]
  • Verordnung über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor [GwV-FINMA 3])
Diese drei Verordnungen sollen nun in eine vereinheitlichte "Geldwäschereiverordnung–FINMA" zusammengeführt werden. Dabei sollen die Normen der verschiedenen Bereiche unverändert in die neue Geldwäschereiverordnung übergehen. Der vorliegende Verordnungsentwurf stellt demnach vor allem eine technische Zusammenführung dar. Wo immer möglich wurden Vereinfachungen im Verordnungstext vorgenommen. Gewisse Änderungen wurden angebracht, um ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen zwischen den Aufsichtsbereichen zu beseitigen.

Der Verordnungsentwurf sieht vereinzelt auch materielle Neuerungen vor. Diese betreffen insbesondere den Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei Vermögenswerten von geringem Wert, die Bestimmungen betreffend der Delegation bzw. den Beizug Dritter, die Bestimmung zu den Korrespondenzbankbeziehungen sowie den im Rahmen der Selbstregulierung neu eingefügten Verweis auf das Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes SRO-SVV.

Einige Anpassungen trugen der 2009 in einem Bericht geäusserten Kritik der GAFI (Groupe d’action financière sur le blanchiment de capitaux) Rechnung. So sollen insbesondere die Bestimmungen der GwV-FINMA 1 bei ausländischen Zweigniederlassungen und Filialen auf alle Bereiche des Finanzsektors ausgeweitet werden.

Eingaben zum Entwurf der Verordnung sowie zum Erläuterungsbericht sind bis am 12. Juli 2010 möglich.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch
Entwurf Geldwäschereiverordnung-FINMA

Zuletzt geändert: 08.06.2010 Grösse: 0.21  MB
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Erläuterungsbericht Entwurf Geldwäschereiverordnung-FINMA

Zuletzt geändert: 11.02.2015 Grösse: 0.36  MB
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Information zur Anhörung

Zusammenführung der Geldwäschereiverordnungen der FINMA

Zuletzt geändert: 26.05.2015 Grösse: 0.03  MB
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