Das Rundschreiben 2011/1 "Finanzintermediation nach GwG" enthält Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation, die am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an Finanzintermediäre des Parabankensektors sowie an die von der FINMA bewilligten Selbstregulierungsorganisationen. Das Rundschreiben wurde nach Anhörung der interessierten Kreise vom Verwaltungsrat der FINMA verabschiedet. Es tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Die FINMA ist gemäss Art. 12 der "Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation" (VBF) ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Das vorliegende Rundschreiben gibt die Praxis der FINMA bezüglich der dem Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Tätigkeiten wieder und zeigt auf, wie die FINMA das GwG und die VBF auslegt und wann sie eine berufsmässige Finanzintermediation bejaht. Die Praxis lehnt sich weitgehend an die bisherige Praxis der ehemaligen Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei an. Das Rundschreiben legt zudem dar, wann von einer Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung, einer akzessorischen Kreditgewährung und einem akzessorischen Geldwechsel ausgegangen werden kann, die gemäss der VBF nicht mehr vom GwG erfasst werden. Das Rundschreiben stellt zudem klar, dass Investmentgesellschaften, die vom Kollektivanlagengesetz ausgenommen sind, dem GwG unterstehen.
Die FINMA hat das Rundschreiben am 11. Juni 2010 in die Anhörung gegeben. Aus der Anhörung ging unter anderem hervor, dass der Entwurf zum Rundschreiben als zu kurz empfunden wurde und zu wenige Beispiele enthielt. Diese Kritik wurde berücksichtigt, sodass das überarbeitete Rundschreiben vermehrt Beispiele und weitere Ausführungen enthält.
Das FINMA-Rundschreiben 2011/1 "Finanzintermediation nach GwG" tritt per 1. Januar 2011 in Kraft.
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