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Internationale Sanktion

Neue Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Entsprechend der Resolution 1929 des Sicherheitsrates der UNO von 9 Juni 2010 und basierend auf dem Embargogesetz hat der Bundesrat am 19. Januar 2011 beschlossen, den Umfang der Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik Iran auf das Niveau der EU anzuheben. Die Verordnungsanpassung tritt am 20. Januar 2011 in Kraft. Die Finanzintermediäre haben daher ohne Verzug die neuen Sanktionsbestimmungen gegenüber der Islamischen Republik Iran anzuwenden. Die Verordnung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) publiziert.

Die Änderungen, welche einer Umsetzung durch die Finanzintermediäre bedürfen, sind insbesondere folgende:  

  • Die Liste der Güter, welche vom Verbot der Finanzdienstleistungserbringung betroffen sind, wurde erweitert (Art. 2 – 6 und Anhänge 1 – 4);
  • Es ist verboten, iranischen Personen oder Unternehmungen, welche an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffinierung von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas beteiligt sind, Darlehen oder Kredite zu gewähren (Art. 8);
  • Die Liste der Personen, Unternehmungen, Banken und Entitäten, welche von einer Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen in Verbindung mit einer Meldepflicht an das SECO betroffen sind, wurde erweitert (Art. 10 und 11 sowie neuer Anhang 6);
  • Jede Transaktion über CHF 10‘000 an eine iranische Person oder Organisation oder von einer iranischen Person oder Organisation muss dem SECO gemeldet werden, und jede Transaktion über CHF 50‘000, mit Ausnahme von Transaktionen für humanitäre Zwecke (Lebensmittel, Medikamente,…), muss vom SECO bewilligt werden (Art. 12);
  • Den iranischen Banken ist es verboten, eine Beteiligung oder ein sonstiges Eigentumsrecht an einer Schweizer Bank zu erwerben (Art. 13);
  • Es ist den Schweizer Banken verboten, eine Vertretung, eine Zweigniederlassung oder eine Tochtergesellschaft in Iran zu eröffnen oder ein Jointventure mit einer iranischen Bank zu gründen (Art. 13); 
  • Es ist den Schweizer Banken verboten, ein Konto bei einer iranischen Bank zu eröffnen, oder eine neue Korrespondenzbankbeziehung zu einer iranischen Bank aufzunehmen (Art. 13); 
  • Die Schweizer Banken müssen erhöhte Sorgfaltspflichten im Verkehr mit iranischen Banken anwenden (Art. 14);
  • Es ist verboten, von iranischen staatlichen Entitäten oder iranischen Banken staatliche oder staatlich garantierte Anleihen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgegeben worden sind, zu kaufen oder solche zu verkaufen, oder diesen diesbezügliche Vermittlungsdienste zu erbringen (Art. 15);
  • Es ist verboten, mit iranischen staatlichen Entitäten oder iranischen Unternehmen Versicherungs- und Rückversicherungsvereinbarungen abzuschliessen, zu verlängern oder zu erneuern (Art. 16).
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