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Internationale Sanktion

Anpassung des Verordnungsanhangs über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA  hat am 4. Februar 2011 den Anhang zur Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien (SR 946.231.175.8) angepasst. Dabei wurden 20 Einträge gestrichen, 23 Einträge wurden hinzugefügt und die restlichen Einträge wurden präzisiert. Diese Verordnung tritt am 4. Februar 2011 in Kraft. Die Verordnung ist in der amtlichen Sammlung des Bundesrechts abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, der Direktion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus Tunesien solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an die DV entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.
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