Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 24. Mai 2011 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 2 wurden 10 natürliche Personen hinzugefügt und diverse Einträge wurden aktualisiert. Die Anpassung tritt am 25. Mai 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.