Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 19. August 2011 den Anhang der Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4) angepasst. Die Namen von 2 natürlichen Personen wurden aufgenommen. Die Anpassung tritt am 23. August 2011 in Kraft. Der Anhang ist auf der
Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia dem SECO solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu sperren.