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Internationale Sanktion

Anpassung des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 16. August 2011 den  Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Damit übernimmt die Schweiz einen entsprechenden Beschluss der Europäischen Union. Im Anhang 2 wurden 12 natürliche Personen (Liste A) und 4 Unternehmen und Organisationen (neue Liste B) hinzugefügt. Die Anpassung tritt am 18. August 2011 in Kraft. Der Verordnungsanhang ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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