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Internationale Sanktion

Anpassungen des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 8. März 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. Es wurden eine natürliche Person gestrichen und 7 natürliche Personen hinzugefügt. Die Anpassungen treten am 10. März 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Internetseite des SECO abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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