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Internationale Sanktion

Anpassungen des Anhangs 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 19. April 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien angepasst. In Liste A wurden 12 Einträge hinzugefügt und 7 Einträge geändert, in Liste B wurden zwei Einträge hinzugefügt und ein Eintrag geändert. Die Anpassungen treten am 21. April 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Internetseite des SECO abrufbar:
 
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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