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Internationale Sanktion

Anpassungen des Anhangs 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011 über Massnahmen gegenüber Syrien (SR 946.231.172.7)

Das Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement hat am 4. Juni 2012 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. In Liste A (Natürliche Personen) wurden 3 Einträge hinzugefügt, 3 Einträge geändert und ein Eintrag gestrichen. In Liste B (Unternehmen und Organisationen) wurden zwei Einträge hinzugefügt. Die Änderung tritt am 6. Juni 2012 in Kraft. Die Verordnungsänderungen sind auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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