Die FINMA setzt ein neues Rundschreiben zu den anrechenbaren Eigenmitteln, sowie revidierte Rundschreiben zur Kapitalplanung, Kredit- und Marktrisiken, Offenlegung und Risikoverteilung auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Sie präsentiert damit ihre Ausführungsbestimmungen zur jüngsten Revision der Eigenmittelverordnung (ERV) zur Umsetzung von Basel III und der "Too big to fail" (TBTF)-Gesetzgebung.
Als Folge der Finanzmarktkrise von 2008/2009 wurde unter der Führung der Gruppe der Zentralbankpräsidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen (GHOS) und des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS) das neue Regelwerk Basel III entworfen. Hiernach müssen Banken mehr und qualitativ hochwertigere Eigenmittel halten. Parallel dazu wurde in der Schweiz das TBTF-Regime erarbeitet, das für systemrelevante Institute zusätzliche regulatorische Anforderungen definiert. Zur Umsetzung von Basel III und des neuen TBTF-Regimes in der Schweiz hat die FINMA heute aktualisierte Rundschreiben als Ausführungsbestimmungen zur im Juni 2012 vom Bundesrat verabschiedeten revidierten ERV publiziert. Das neue und die erwähnten geänderten Rundschreiben werden mit der ERV auf den 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Mit den FINMA-Rundschreiben als Ausführungsbestimmungen sind allerdings noch nicht alle Elemente des Basel-III-Regelwerks umgesetzt. So sind die jüngst vom Basler Ausschuss beschlossenen detaillierten Offenlegungspflichten zu anrechenbaren Eigenmitteln sowie die noch zu veröffentlichende, präzisierte Behandlung von Kreditrisiken gegenüber zentralen Gegenparteien noch umzusetzen. Die FINMA wird ihre diesbezüglichen Ausführungsbestimmungen baldmöglichst publizieren, so dass auch diese Basel-III-Elemente per 1. Januar 2013 in Kraft treten können.
Kaum Änderungen im Vergleich zu den Anhörungsentwürfen
Die Übernahme des internationalen Standards Basel III in die schweizerische Regulierung wurde durch eine aus Branchen- und Behördenvertretern bestehende nationale Arbeitsgruppe begleitet. Entsprechend kamen die Revisionsentwürfe der Rundschreiben für viele Marktteilnehmer nicht überraschend und stiessen weitgehend auf Zustimmung. Anpassungen waren daher zumeist redaktioneller Natur. Die meisten Reaktionen löste das neue Rundschreiben zu den anrechenbaren Eigenmitteln (FINMA-RS 13/01) aus. Da dieses auch die zentralen Inhalte des FINMA-RS 08/34 "Kernkapital Banken" aufnimmt, wird das FINMA-RS 08/34 überflüssig und per 1. Januar 2013 aufgehoben.
Anpassung weiterer Rundschreiben
Die in der ERV neu vorgegebenen Kapitalkategorien haben zur Folge, dass die im FINMA-RS 11/2 "Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken" beschriebenen Kapitalqualitäten angepasst werden mussten. Den in der Anhörung vorgebrachten Einwänden, wonach diese Anpassung eine über die Verordnung hinausgehende Verschärfung der Kapitalanforderungen mit sich bringe, ist die FINMA teilweise entgegenkommen. Die Änderungen des FINMA-RS 11/2 treten ebenfalls per 1. Januar 2013 in Kraft.
Zudem hebt die FINMA ihr FINMA-RS 08/9 "Aufsicht über die Grossbanken" per 31. Juli 2012 ersatzlos auf. Der Inhalt dieses Rundschreibens ist durch die etablierte Aufsichtspraxis sowie durch andere Regulierungstexte ausreichend abgedeckt. Die Aufhebung hat daher auch keine Änderung der heutigen Überwachungspraxis über die beiden Grossbanken zur Folge: Es werden weder zusätzliche Pflichten begründet noch bestehende Pflichten geändert oder aufgehoben.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71,
tobias.lux@finma.ch