Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 13. August 2012 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Es wurden 25 natürliche Personen und drei Unternehmen und Organisationen hinzugefügt, ein Eintrag einer natürlichen Person wurde angepasst. Die Änderung tritt am 15. August 2012 in Kraft.
Die Verordnungsänderungen sind auf der
Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.