Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt ihr Rundschreiben «Eckwerte zur Vermögensverwaltung» an und startet hierzu eine Anhörung. Die Revision berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zur individuellen Vermögensverwaltung und die Revision des Kollektivanlagengesetzes. Das angepasste Rundschreiben präzisiert zudem die Pflichten der Vermögensverwalter. Die Anhörung endet am 3. April 2013.
In ihrem geltenden Rundschreiben (FINMA-RS 2009/1) definiert die FINMA Eckwerte, die als Massstab dienen, nach dem die FINMA die Verhaltensregeln einer Organisation der Vermögensverwaltungsbranche als Mindeststandard anerkennt. Die Änderungen im Rundschreiben erfolgen mit dem Ziel, bei Vermögensverwaltern und Kunden eine möglichst grosse Transparenz zu erzielen.
Seit Inkrafttreten des Rundschreibens am 1. Januar 2009 gab es mehrere Urteile des Bundesgerichts zur individuellen Vermögensverwaltung. Das Bundesgericht präzisierte darin zivilrechtliche Anforderungen an die Vermögensverwalter. Diesen Präzisierungen trägt die FINMA nun Rechnung, indem sie im angepassten Rundschreiben festhält, dass Vermögensverwalter, die dem Rundschreiben entsprechen wollen, transparent über diese veränderten Anforderungen informieren müssen. Betroffen sind insbesondere die Erkundigungspflichten (Risikoprofil des Kunden), Informationspflichten (Risikoaufklärung), Sorgfaltspflichten (Aktualisierungen des Risikoprofils) und die Pflicht zur Offenlegung von Retrozessionen.
Einige formelle Anpassungen ergeben sich auch aus der Revision des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG), das am 1. März 2013 in Kraft treten soll.
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