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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 bis 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 20. März 2013 die Anhänge 2 bis 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Es wurde eine Entität von den Sanktionsmassnahmen befreit. Zudem wurden einige bestehende Einträge anpasst. Die Anpassung tritt am 22. März 2013 in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar.
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