Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 25. März 2013 die Anhänge 5 und 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. In Anhang 5 wurden 2 Einträge hinzugefügt, in Anhang 6 wurden 14 Einträge gestrichen und 4 Einträge angepasst. Die Änderung tritt am 27. März 2013 in Kraft.
Der Anhang der Verordnung ist auf der
Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.