Die FINMA kann neu gegen alle Personen vorgehen, die Insiderinformationen ausnützen oder Marktmanipulationen begehen. Nach der Revision des Börsengesetzes und der Börsenverordnung überarbeitet die FINMA das bisherige Rundschreiben 08/38 Marktverhaltensregeln grundlegend. Die Totalrevision enthält neben dem Teil zur allgemeinen Marktaufsicht einen weiteren Teil mit spezifischen Organisationsvorschriften für FINMA-Beaufsichtigte. Die Anhörung endet am 13. Mai 2013.
Mit der Revision des Börsengesetzes und der Börsenverordnung im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch werden erstmals auf der Ebene des Aufsichtsrechts konkrete gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die den Insiderhandel und die Marktmanipulation für sämtliche natürlichen und juristischen Personen verbieten. Damit nähert sich die Schweiz dem internationalen Standard an. Bisher konnte die FINMA bzw. deren Vorgängerbehörde Eidgenössische Bankenkommission (EBK) die Marktverhaltensregeln nur gegenüber beaufsichtigten Marktteilnehmern durchsetzen. Die FINMA setzt diese neuen Bestimmungen im Rahmen einer Totalrevision des Rundschreibens 08/38 um.
Konkretisierung der Verbotsnormen
In einem ersten Teil (Kapitel III-V) konkretisiert das Rundschreiben die allgemeinen Regeln zum Ausnützen von Insiderinformationen und zur Marktmanipulation. Diese Regeln gelten für alle natürlichen und juristischen Personen, die am Markt teilnehmen. Im Sinne eines nicht abschliessenden Katalogs werden missbräuchliche Verhaltensweisen aufgezeigt (Scalping, Spoofing, Wash Trades, Banging the Close etc.). Zudem erfolgt eine konzeptionelle Bereinigung des Rundschreibens: Die Regeln zum Marktverhalten werden von jenen zu den Treuepflichten gemäss Art. 11 BEHG getrennt. Das Rundschreiben Marktverhaltensregeln wird damit auf die Marktaufsicht im klassischen Sinne konzentriert.
Marktmissbrauch im Primärmarkt, mit ausländischen Effekten sowie in anderen Märkten
Das Rundschreiben stellt weiter klar, dass nicht nur der Effektenhandel an Schweizer Börsen massgeblich ist, wenn es darum geht, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit eines prudentiell Beaufsichtigten oder eines direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediärs zu beurteilen. In Ausformulierung der langjährigen Praxis wird präzisiert, dass auch der Effektenhandel im Primärmarkt, an einer ausländischen Börse oder die Geschäftstätigkeit z.B. an Rohwaren- oder Devisenmärkten zur Beurteilung der Gewährsfrage von Bedeutung ist (Kap. VI).
Überarbeitete Organisationspflichten
In einem weiteren Teil werden auch die Organisationspflichten weitgehend überarbeitet (Kap. VII). Dabei werden insbesondere die Erfahrungen der letzten Jahre sowie nach Möglichkeit internationale Standards berücksichtigt und der Adressatenkreis wird ausgedehnt. Neu richten sich die Organisationspflichten nicht mehr ausschliesslich an Effektenhändler, sondern an sämtliche prudentiell Beaufsichtigten. Die Anforderungen gelten jedoch nicht für alle gleich, sondern für jeden Beaufsichtigten individuell nach Art seiner Geschäftstätigkeit, der Grösse und der Struktur. Die nötigen organisatorischen Massnahmen sind anhand einer regelmässig stattfindenden Risikoeinschätzung zu definieren.
Der gesetzliche Rahmen des Rundschreibens
Das revidierte Börsengesetz und die revidierte Börsenverordnung werden voraussichtlich per 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt. Die Neuerungen im Börsengesetz schaffen Normen im Straf- und im Aufsichtsrecht, die marktmissbräuchliches Verhalten breiter erfassen und internationalen Regeln Rechnung tragen. Insbesondere wird die Insiderstrafnorm neu geregelt, der Tatbestand der Kursmanipulation wird präzisiert, und es werden allgemein gültige aufsichtsrechtliche Tatbestände für unzulässiges Marktverhalten geschaffen. Die Börsenverordnung definiert zulässige Verhaltensweisen im Sinne sogenannter «Safe Harbours».
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch