Änderung der Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6)
Das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 27. Juni 2013 den Anhang 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran geändert. In Anhang 6 wurden 3 Einträge gestrichen und 5 Einträge geändert. Die Änderung tritt am 29. Juni 2013 in Kraft. Der Anhang der Verordnung ist auf der Internetseite
des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.