Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA unterzeichnete mit den Aufsichtsbehörden von 28 EU- und EWR-Mitgliedstaaten Kooperationsvereinbarungen. Diese regeln die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch bei der Aufsicht von Managern alternativer Investmentfonds. Die Vereinbarungen sind eine der Bedingungen dafür, dass die Verwaltung von europäischen alternativen Investmentfonds an Schweizer Asset Manager delegiert werden darf oder der Vertrieb alternativer Investmentfonds in EU-Mitgliedstaaten an professionelle Anleger möglich ist. Sie treten am 22. Juli 2013 in Kraft.
Bereits im Dezember 2012 einigten sich die FINMA und die europäische Aufsichtsbehörde ESMA über die Zusammenarbeit im Bereich der alternativen Investmentfonds. Zu diesem Zweck handelte die ESMA im Namen aller zuständigen nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden in der EU und dem EWR eine Vereinbarung mit der FINMA aus (Medienmitteilung vom 3. Dezember 2012). Konkret wurde die Zusammenarbeit aber nun letzte Woche in Form von bilateralen Kooperationsvereinbarungen (Memorandum of Understanding) zwischen den nationalen EU-/EWR-Wertpapieraufsichtsbehörden und der FINMA vereinbart und unterzeichnet (siehe Liste unten). Die Vereinbarungen treten am 22. Juli 2013 in Kraft, zeitgleich mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten.
Bestimmungen gelten gegenseitig
Die Kooperationsvereinbarungen umfassen den Austausch von Informationen, grenzüberschreitenden Vor-Ort-Kontrollen und die gegenseitige Unterstützung bei der Durchsetzung der jeweiligen aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Schweizer Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFMs), welche alternative Investmentfonds (AIFs) in der EU verwalten und vertreiben. Sie gilt aber ebenso für europäische Verwalter von alternativen Investmentfonds, die solche Investments in der Schweiz verwalten oder an qualifizierte Anleger vertreiben. Die Vereinbarung schliesst zudem die grenzüberschreitende Aufsicht bei Verwahrstellen und der Delegation von Verwaltern alternativer Investmentfonds ein. Der Vertrieb von ausländischen Fonds (insbesondere UCITS) an Publikumsanleger in der Schweiz wird hingegen von diesen Vereinbarungen nicht abgedeckt.
Eine der erforderlichen Bedingungen der AIFM-Richtlinie
Die EU regelt mit der AIFM-Richtlinie die Zulassung von Fondsverwaltern aus Drittstaaten auf dem EU-Markt. Gemäss dieser Richtlinie sind Zulassungen an die Bedingung geknüpft, dass Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen mit den entsprechenden EU-Behörden abgeschlossen haben. Daher sind diese Kooperationsvereinbarungen eine notwendige und wichtige, aber nicht hinreichende Bedingung dafür, dass ab dem 22. Juli 2013 z.B. die Verwaltung von europäischen alternativen Investmentfonds an Schweizer Asset Manager delegiert werden darf oder der Vertrieb in EU-Mitgliedstaaten an professionelle Anleger möglich ist. Weitere Bedingungen für die Manager von alternativen Investmentfonds ergeben sich aus der Umsetzung der AIFM-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten.
Mit diesen Vereinbarungen stärkt die FINMA die Aufsicht über grenzüberschreitende Aktivitäten im Fondsgeschäft.
Die FINMA schloss Vereinbarungen mit den folgenden Behörden:
- Autoriteit Financiële Markten (Niederlande)
- Central Bank of Ireland (Irland)
- Comissâo do Mercado de Valores Mobiliarios (Portugal)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Deutschland)
- Autorité des marchés financiers (Frankreich)
- Financial Services and Markets Authority (Belgien)
- Comisión Nacional del Mercado de Valores (Spanien)
- Financial Supervisory Authority (Rumänien)
- Commission de Surveillance du Secteur Financier (Luxemburg)
- Cyprus Securities and Exchange Commission (Zypern)
- Czech National Bank (Tschechien)
- Finansinspektionen (Schweden)
- Finanssivalvonta (Finnland)
- Finanstilsynet (Dänemark)
- Finansu un kapitâla tirgus komisija (Lettland)
- Finanzmarktaufsicht (Österreich)
- Estonian Financial Supervision Authority (Estland)
- Polish Financial Supervision Authority (Polen)
- Financial Conduct Authority (Grossbritannien)
- Financial Supervision Commission (Bulgarien)
- Hellenic Capital Market Commission (Griechenland)
- Bank of Lithuania (Litauen)
- Malta Financial Services Authority (Malta)
- Nârodnâ banka Slovenska (Slowakei)
- Pénziigyi Szervezetek Aliami Felügyelete (Ungarn)
- Fjârmâlaeftirlitiâ (Island)
- Finanstilsynet (Norwegen)
- Finanzmarktaufsicht (Liechtenstein)
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch