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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 2 der Verordnung vom 19. Januar 2005 über Massnahmen gegenüber Liberia (SR 946.231.16)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 12. August 2013 den Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Liberia geändert. Dabei wurden die Einträge von zwei natürlichen Personen mit zusätzlichen Informationen ergänzt. Die Änderung tritt am 14. August 2013 in Kraft.

 

Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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