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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 12. September 2013 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Dabei wurden die Einträge von vier natürlichen Personen aktualisiert und mit zusätzlichen Informationen versehen. Die Anpassung tritt am 14. September 2013 in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar. 

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.
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