Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA veröffentlicht heute die definitive Fassung des totalrevidierten Rundschreibens «Marktverhaltensregeln». Darin konkretisiert sie ihre Aufsichtspraxis bei der Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Das Rundschreiben tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Das totalrevidierte Rundschreiben 2013/08 «Marktverhaltensregeln» konkretisiert die Aufsichtspraxis der FINMA bei der Bekämpfung marktmissbräuchlichen Verhaltens. Es richtet sich im Bereich der börsengesetzlichen Verbotsnormen an sämtliche Marktteilnehmer. Im Bereich der Organisationsvorschriften bestehen zusätzlich Bestimmungen für die von der FINMA prudenziell Beaufsichtigten, also z. B. Effektenhändler, Banken, Versicherungen und Börsen. Hintergrund für die Überarbeitung des Rundschreibens ist die Revision des Börsengesetzes und der Börsenverordnung. Aufgrund dieser Revision werden im Bereich Börsendelikte und Marktmissbrauch erstmals auf der Ebene des Aufsichtsrechts konkrete gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die den Insiderhandel und die Marktmanipulation für sämtliche natürlichen und juristischen Personen verbieten.
Zahlreiche Reaktionen auf die Anhörung
Das Echo auf den Anhörungsentwurf war gross, vorab seitens der prudenziell Beaufsichtigten und der Anwaltschaft. Die Reaktionen waren sehr heterogen und wurden von der FINMA sorgfältig analysiert. Im ebenfalls heute veröffentlichten Anhörungsbericht wird transparent gemacht, wie die eingegangenen 19 Stellungnahmen im Rundschreiben berücksichtigt wurden.
Änderungen gegenüber dem Anhörungsentwurf
Die FINMA ist auf zahlreiche Anregungen eingegangen, ohne dass die Stossrichtung der jeweiligen Bestimmungen oder des Rundschreibens insgesamt wesentlich verändert worden wäre.
Die wichtigsten Anpassungen im Einzelnen:
- Zur Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information ist neu entscheidend, ob sie von einem unbeteiligten Dritten aufgrund allgemein zugänglicher Quellen erlangt werden kann.
- Der sogenannte «reasonable user test», der das Verhalten eines verständigen und mit dem Markt vertrauten Marktteilnehmers als Massstab zur Beurteilung allfälliger Regelverletzungen nimmt, wird nun sowohl zur Beurteilung der Kursrelevanz beim Insiderhandel als auch zur Feststellung eines Signals bei der Marktmanipulation verwendet.
- Die Beispiele der Verhaltensweisen, die gegen das Verbot der Marktmanipulation verstossen, wurden präzisiert. Zudem wurde die Liste zulässiger Geschäfte und Verhaltensweisen ergänzt.
- Bei der Organisation von Vertraulichkeitsbereichen innerhalb prudenziell beaufsichtigter Institute genügt es, wenn die Personen, die beim Handel mit Effekten tatsächlich entscheiden, keine Insiderinformationen haben und umgekehrt jene, die Insiderinformationen haben, nicht entscheiden dürfen. Der Anhörungsentwurf war hier weiter gegangen.
- Es werden nicht alle Telefongespräche bei Beaufsichtigten aufgezeichnet, sondern nur diejenigen von Mitarbeitenden, die im Handelsraum eines Effektenhändlers tätig sind.
Das totalrevidierte Rundschreiben 2013/08 «Marktverhaltensregeln» tritt per 1. Oktober 2013 in Kraft. Es ersetzt das bisherige FINMA-Rundschreiben 2008/38 «Marktverhaltensregeln». Die Organisationspflichten sind bis am 1. Januar 2015 umzusetzen; die erste Risikoeinschätzung muss bis am 1. April 2014 durchgeführt werden.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch