Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA schliesst mit der irischen Aufsichtsbehörde Central Bank of Ireland eine Kooperationsvereinbarung ab. Gegenstand der Vereinbarung ist die Zusammenarbeit bei der Aufsicht über den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz. Mit der französischen Aufsichtsbehörde AMF besteht diesbezüglich bereits eine Übereinkunft, die erneut bestätigt worden ist.
Damit die FINMA ab 1. März 2014 den Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger, das heisst Retailkunden, weiterhin genehmigen darf, muss sie nach dem revidierten Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz [KAG]) mit den für die Fonds zuständigen ausländischen Aufsichtsbehörden eine Kooperationsvereinbarung abschliessen. Mit dieser neuen Regelung beabsichtigte das Parlament, die Rahmenbedingungen für die Kooperation mit ausländischen Behörden weiter zu stärken und den Schutz von Retailkunden zu erhöhen.
Kooperationsvereinbarung mit der Central Bank of Ireland
Die irische Aufsichtsbehörde Central Bank of Ireland hat sich bereit erklärt, die Anforderungen des Kollektivanlagengesetzes zu erfüllen und mit der FINMA eine Vereinbarung zur Verstärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches abzuschliessen. Die im November 2013 unterzeichnete Vereinbarung ist eine Bedingung dafür, dass der Vertrieb von irischen kollektiven Kapitalanlagen an Retailkunden in der Schweiz ab 1. März 2014 weiterhin möglich ist.
Kooperationsvereinbarung mit der französischen Autorité des Marchés Financiers AMF
Die Vereinbarung mit der französischen Aufsichtsbehörde AMF aus dem Jahr 2000 über die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen von kollektiven Kapitalanlagen konnte bestätigt werden. Diese Vereinbarung erfüllt die Anforderungen an eine Zusammenarbeitsvereinbarung für den Vertrieb an Retailkunden des revidierten Kollektivanlagengesetzes.
Die AMF sicherte der FINMA überdies zu, dass dank der bestehenden Vereinbarung der Vertrieb von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen an nicht qualifizierte Anleger in Frankreich auch nach der Umsetzung der EU-Richtlinie zu Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFMD) weiterhin möglich sein wird.
Zusammenarbeitsvereinbarungen als Voraussetzung für den Vertrieb an Retailkunden in der Schweiz
Die Anforderung des Kollektivanlagengesetzes zum Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden gelten ab dem 1. März 2014 für ausländische kollektive Kapitalanlagen, die in oder von der Schweiz aus an Retailkunden angeboten werden. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden in Bezug auf den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen an Retailkunden zu regeln. Damit soll grenzüberschreitend der Anlegerschutz gestärkt werden. Für den Vertrieb an qualifizierte Anleger ist es hingegen nicht notwendig, solche Kooperationsvereinbarungen abzuschliessen.
Die FINMA ist bereits diesen Frühling mit allen relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden in Kontakt getreten, mit denen sie eine Zusammenarbeitsvereinbarung für den Vertrieb an nicht qualifizierte Anleger in der Schweiz abzuschliessen hat. Die FINMA wird im Rahmen von FINMA-Mitteilungen laufend über den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen informieren.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch