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2013

Protokollierungspflichten: Die FINMA anerkennt SBVg-Richtlinien als Mindeststandard

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkennt die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung zu den Protokollierungspflichten für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen als Mindeststandard. Die neuen Richtlinien definieren Form und Inhalt des Protokolls, das die Bewilligungsträger ab 1. Januar 2014 zuhanden ihrer Kunden verfassen müssen.

Ab 1. Januar 2014 sind die Beaufsichtigten verpflichtet, in Beratungsgesprächen mit Kunden deren Bedürfnisse sowie die Gründe für jede Empfehlung beim Erwerb einer kollektiven Kapitalanlage schriftlich festzuhalten. Das entsprechende Protokoll hat der Beaufsichtigte anschliessend dem Kunden zu übergeben. Eingeführt wurde diese Protokollierungspflicht für den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen in der parlamentarischen Beratung zur Revision des Kollektivanlagengesetzes (KAG) im Frühjahr 2013 als Vorgriff auf das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG). Die ebenfalls revidierte Kollektivanlagenverordnung (KKV) sieht vor, dass Form und Inhalt des Protokolls auf Ebene einer Selbstregulierung zu regeln ist. Diese muss von der FINMA als Mindeststandard anerkannt sein.

 

Die Swiss Funds & Asset Management Association (SFAMA) und die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hatten der FINMA nach dem Erlass der KKV im März 2013 zunächst unterschiedliche Ansätze und Inhalte für die Richtlinien über die Protokollierungspflicht vorgelegt. Nachdem die beiden Verbände im Juli 2013 einen gemeinsamen Vorschlag eingereicht hatten, konnte der Anerkennungsprozess der FINMA beginnen.

 

Der Verwaltungsrat der FINMA hat nun die «Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen» als aufsichtsrechtlichen Mindeststandard anerkannt. Dabei beschränkte er die Gültigkeit seiner Anerkennung der Richtlinien auf maximal zwei Jahre. Die Angemessenheit des von der SBVg gewählten Ansatzes soll im Kontext der Regulierungsarbeiten zum FIDLEG erneut überprüft werden.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch

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Zuletzt geändert: 14.11.2013 Grösse: 0.08  MB
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