Die PANVICAlife Genossenschaft, eine Gesellschaft der PANVICA Gruppe, war ohne Bewilligung im Lebensversicherungsgeschäft tätig. Ausführliche Untersuchungen ergaben, dass die Gesellschaft nicht über die organisatorischen Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung verfügte, zudem die begründete Besorgnis der Überschuldung und keine Aussicht auf Sanierung bestand. Zum Schutz der Versicherungsnehmer wurde nach Möglichkeiten gesucht, die Versicherungsverträge auf ein bewilligtes Institut zu übertragen. Allerdings konnte aufgrund der im heutigen Umfeld sehr hohen vertraglichen Verpflichtungen kein übernahmewilliges Institut gefunden werden.
Diese Situation erforderte ein rasches Tätigwerden der FINMA. Die FINMA ordnete an, dass das Versicherungsgeschäft eingestellt wird. Infolge der begründeten Besorgnis der Überschuldung musste die FINMA den Konkurs über die Gesellschaft eröffnen und setzte die Transliq AG als Konkursliquidator ein. Die Massnahmen der FINMA richten sich einzig an die PANVICAlife Genossenschaft mit ihrem Lebensversicherungsgeschäft. Alle anderen Gesellschaften der Panvica-Gruppe und deren Aktivitäten sind nicht betroffen. Die PANVICAlife weist etwas mehr als 800 laufende Versicherungsverträge und ein Vermögen von über 60 Millionen Franken aus.
FINMA-Massnahmen dienen dem Schutz der Versicherten
Zum Schutz der Versicherten verfügte die FINMA, dass sämtliche Aktiven der Genossenschaft dem gebundenen Vermögen zugeordnet werden. Das gebundene Vermögen stellt ein Sondervermögen innerhalb eines Versicherungsunternehmens dar und soll die Ansprüche aus den Versicherungsverträgen sicherstellen. Im Konkursfall werden aus dem Erlös des gebundenen Vermögens vorweg Forderungen der Versicherten gedeckt.
Die FINMA ordnete ausserdem die Verwertung des gebundenen Vermögens an. Damit enden die Versicherungsverträge per sofort. Dies Vorgehen lässt eine möglichst rasche Auszahlung der Gelder der Konkursmasse an die Versicherten zu.
Primäres Ziel der FINMA-Massnahmen ist es, dass ein finanzieller Schaden für die Versicherungsnehmer so weit wie möglich vermieden werden kann. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand geht die FINMA davon aus, dass eine Erstattung der Rückkaufswerte, also des bis heute angesparten Kapitals plus Zinsen unter Abzug von Risiko- und Verwaltungskosten, möglich sein sollte. Welche Summe tatsächlich zurückbezahlt werden kann, wird aber erst nach Abschluss des Konkursverfahrens feststehen. Die FINMA rechnet damit, dass die Gelder im ersten Semester 2014 ausbezahlt werden können.
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