Ab 2015 soll ein neuer, international harmonisierter Liquiditätsstandard für Banken gelten. Das Eidgenössische Finanzdepartement führt mit einer Revision der Liquiditätsverordnung die kurzfristige Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) ein. Diese beruht auf den Basel-III-Mindeststandards. Gleichzeitig passt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA das Rundschreiben 2013/6 «Liquidität Banken» entsprechend an. Die Anhörungsfrist dauert jeweils bis zum 28. März 2014.
Nach den Basel-III-Mindeststandards haben Banken neben strengeren Eigenmittelvorschriften neu auch international harmonisierte quantitative Liquiditätsvorschriften zu erfüllen. Nach der Umsetzung der Eigenmittelvorschriften wird 2015 in der Schweiz die kurzfristige Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio [LCR]) eingeführt. Dafür passt der Bundesrat die Liquiditätsverordnung und die FINMA das Rundschreiben 2013/6 «Liquidität Banken» an. Die Anhörungsfrist dauert jeweils bis zum 28. März 2014.
Mehr liquide Mittel zur Sicherheit
Das Ziel der kurzfristigen Liquiditätsquote ist es, die Krisenfestigkeit von Banken gegen Liquiditätsschocks zu stärken. Banken sollen über einen Mindestbestand an qualitativ hochwertigen und liquiden Vermögenswerten als Liquiditätsreserve verfügen. Die Banken müssen in einer Stresssituation einem erheblichen, einen Monat andauernden Mittelabfluss standhalten können. Geschäftsleitung und Aufsichtsbehörden erhalten künftig die Möglichkeit, bei Liquiditätsproblemen angemessene, kurzfristige Anpassungs- und Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Diese Neuerungen erhöhen insgesamt das Vertrauen der Bankkunden und die Krisenresistenz des gesamten Bankensektors.
Schrittweise Einführung der Liquiditätsquote
Die Schweiz wird die kurzfristige Liquiditätsquote mit wenigen Abweichungen und Ergänzungen nach den Basel-III-Vorschriften umsetzen. Sie wird in der Schweiz für alle Banken – mit Ausnahme der systemrelevanten Banken – stufenweise ab 2015 eingeführt. Damit soll den Banken genügend Zeit gelassen werden, um ihre Geschäftsmodelle anzupassen oder den geforderten Bestand an qualitativ hochwertigen, liquiden Vermögenswerten aufzubauen. Systemrelevante Banken müssen die Vorschriften zur kurzfristigen Liquiditätsquote ohne Übergangsfrist erfüllen.
Liquiditätsquote: Teil der Basel-III-Mindeststandards
Im Bereich der Liquidität kennt die Basel-III-Rahmenvereinbarung nicht nur Vorschriften zur kurzfristigen Liquiditätsquote. Um weitere Aspekte des Liquiditätsrisikoprofils einer Bank zu messen und weltweit eine einheitliche Überwachung des Liquiditätsrisikos zu fördern, soll bis 2018 als ergänzender quantitativer Liquiditätsstandard eine strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio [NSFR]) eingeführt werden.
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