Änderung des Anhangs 3 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 19. Februar 2014 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen angepasst. Dabei wurde ein Eintrag gelöscht. Die Anpassung tritt am 21. Februar 2014 in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.