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Medienmitteilung
TBTF
2014

FINMA informiert über TBTF-Verfügungen

Wie vom Gesetzgeber vorgesehen hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Kontext der «Too-big-to-fail»-Bestimmungen zwei Verfügungen gegenüber der Credit Suisse Group und der UBS erlassen. Die Verfügungen präzisieren Vorschriften zu den Anforderungen für systemrelevante Banken. Im Vordergrund stehen die Anforderungen an das Eigenkapital.

Das Schweizerische «Too-big-to-fail» (TBTF)-Regime legt für systemrelevante Banken unter anderem strengere Anforderungen an das Eigenkapital fest. Das erforderliche Kapital setzt sich zusammen aus fixen Minimalanforderungen, Eigenmittelpuffern und einer variablen Komponente. Letztere ist abhängig von der globalen Gesamtgrösse der Finanzgruppe sowie von den Marktanteilen in den massgeblichen Kredit- und Einlagenmärkten im Inland.

 

Die Verfügungen legen nun auf der Basis der Geschäftszahlen Ende 2012 erstmals ein Gesamtkapitalerfordernis fest, das bei den beiden Banken - entsprechend ihrer Grösse und des nationalen Marktanteils - unterschiedlich ausfällt. Unter der Annahme, dass diese Werte beider Banken in den Folgejahren unverändert bleiben, ergäbe sich daraus für das Jahr 2019 ein Erfordernis von 19,2% für die UBS respektive 16,7% für die Credit Suisse der risikogewichteten Aktiven (RWA). Die ungewichtete Eigenkapitalanforderung («Leverage Ratio»), als zweites Kapitalerfordernis, würde 4,6% (UBS) und 4,0% (Credit Suisse) betragen. Der Unterschied zwischen beiden Banken resultiert ausschliesslich aus einem deutlich kleineren Marktanteil, den die Credit Suisse gemäss den verfügbaren Daten im inländischen Kreditgeschäft hält. Aufgrund der aktuellen Anstrengungen der Banken zur Reduktion ihrer Bilanz und möglicher Marktanteilsveränderungen ist damit zu rechnen, dass die für 2019 erforderlichen Werte tiefer ausfallen werden. Um die Werte zu erreichen, sieht die Eigenmittelverordnung (ERV) Übergangsbestimmungen vor. Im Bereich der risikogewichteten Aktiven liegen diese aktuell noch unter einem von der FINMA bereits vor der Einführung von Basel III festgelegten pauschalen Kapitalerfordernis für die Grossbanken, das 14.4% der RWA beträgt.

Grenzwerte dürfen nicht unter- und überschritten werden

Der Gesetzgeber hat in der ERV zwei Grenzwerte für das Eigenkapital von systemrelevanten Banken festgelegt. So darf das Eigenkapital auf Stufe des Einzelinstituts nicht weniger als 14% der risikogewichteten Aktiven betragen. Gleichzeitig soll die gesamte Kapitalerfüllung auf konsolidierter Stufe (Konzern) auch das in der FINMA-Verfügung festgelegte Gesamtkapitalerfordernis (siehe oben, 2. Abschnitt) aufgrund strenger Anforderungen auf Einzelinstitutsstufe nicht überschreiten. Diese Situation ist gegenwärtig bei beiden Grossbanken gegeben, was nach dem Willen des Gesetzgebers Erleichterungen erforderlich macht.

Anpassungen bei Beteiligungen

Beide Grossbanken würden als Folge der Erfüllung ihrer Kapitalanforderungen auf Stufe Einzelinstitut derzeit auf konsolidierter Gruppenstufe einen Eigenmittelgrad erreichen, der über die festgelegte Zielgrösse hinausgeht. Hintergrund dafür ist der hohe Kapitalbedarf, der auftreten würde, um die ERV auf der Ebene des Einzelinstituts konsequent umzusetzen. Dies hätte insbesondere zur Folge, dass beim Einzelinstitut der Wert für Beteiligungen an Tochterunternehmen vom Kapital abzuziehen wäre. Auf konsolidierter Ebene fällt dieser Effekt hingegen weg.

Der Gesetzgeber sah für den Fall eines allfälligen Übertreffens der Zielgrösse auf konsolidierter Gruppenstufe vor, dass die FINMA den betroffenen Banken unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen auf Stufe des Einzelinstitutes gewähren muss. Die FINMA ging zur Bestimmung der Erleichterungen folgendermassen vor:

  • In einem ersten Schritt werden auf Stufe Einzelinstitut die Kapitalanforderungen auf das regulatorische Minimum von 14% gesenkt. Diese Massnahme reicht gegenwärtig indes alleine nicht aus, um zu verhindern, dass beide Banken in einer konsolidierten Sicht deutlich über der Zielgrösse für das Gesamterfordernis zu liegen kämen.
  • Daher sieht die FINMA in einem zweiten Schritt im Bereich der Behandlung von Beteiligungen an Tochtergesellschaften im Finanzbereich Erleichterungen vor. Die Erleichterungen betreffen direkte gehaltene Beteiligungen der Einzelinstitute. Diese müssen bisher vollumfänglich von den Eigenmitteln abgezogen werden. Neu können alle Beteiligungen - bis zu einem bestimmten Schwellenwert - mit einem Risikogewicht von 200% erfasst werden. Die FINMA gewährt diese Erleichterungen auch deshalb, weil die bestehenden Schweizer Bestimmungen für das Einzelinstitut bei direkten Beteiligungen an Tochtergesellschaften im internationalen Vergleich streng sind. So können ausländische Unternehmen (beispielsweise in der Europäischen Union) unter gewissen Voraussetzungen (namentlich einer konsolidierten Betrachtung) gänzlich von der Einhaltung von Einzelinstituts-Eigenmittelvorschriften befreit sein.
  • Zusätzlich vereinheitlicht die FINMA die Behandlung von Beteiligungen. Indirekt gehaltene Beteiligungen an Tochtergesellschaften wurden bisher auf Stufe des Einzelinstituts formell als Kredit erfasst. Da sie auf nachgelagerter Stufe der Finanzgruppe zu einer Beteiligung werden, werden sie neu auch wie direkte Beteiligungen der Bank behandelt. Dies verschärft die Kapitalanforderungen für indirekte Beteiligungen deutlich, unabhängig davon, ob sie als Folge der Festsetzung des Schwellenwertes von den Eigenmitteln abzuziehen sind oder mit einem Risikogewicht von 200% erfasst werden.

Die FINMA wird jährlich überprüfen, ob die Kriterien für Erleichterungen erfüllt sind und falls nötig Änderungen festlegen.

Weitere Anpassungen und Offenlegung

Als weitere Anpassung hob die FINMA bisherige Erleichterungen auf, die bei Ausleihungen an die Mehrzahl regulierter Tochtergesellschaften im Ausland in der Vergangenheit gewährt worden waren (bekannt als sog. «G-10 Relief»). Dieser Entscheid gründet auf einer Neubeurteilung solcher Positionen, die in der Vergangenheit ein erhebliches Volumen hatten. Im Lichte der Erfahrungen aus der Finanzkrise erscheint es nicht mehr angemessen und zweckmässig, solche Ausleihungen als risikofrei zu bewerten.

Sowohl Credit Suisse als auch UBS haben im Rahmen ihres ersten Quartalsberichts 2014 eine Offenlegung gemäss den Vorschriften des FINMA-Rundschreibens 2008/22 EM-Offenlegung Banken vorgenommen. Die damit von den Banken verlangte Transparenz soll Dritten eine Einschätzung der Bedeutung der Erleichterungen ermöglichen.

Kontakt

Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch

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Zuletzt geändert: 07.05.2014 Grösse: 0.23  MB
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