Anpassung des Anhangs 1 der Verordnung vom 13. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia (SR 946.231.169.4)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 7. Oktober 2014 den Anhang 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Somalia geändert. Es wurden zwei Personen neu in den Anhang aufgenommen und die Einträge von elf Personen und einer Organisation aktualisiert. Die Änderung tritt am 8. Oktober 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.