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2014

FINMA passt Rundschreiben "Ratingagenturen" an

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt das FINMA-Rundschreiben 2012/1 «Ratingagenturen» in drei Punkten an. Diese formellen Änderungen sind als Folge von regulatorischen Entwicklungen nötig und werden am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Versicherungsunternehmen: Verlängerung der Übergangsfrist

Versicherungsunternehmen können zur Ermittlung des gebundenen Vermögens weiterhin externe Ratings verwenden, welche bis anhin gemäss FINMA-Rundschreiben 2008/18 «Anlagerichtlinien Versicherer» als anerkannt gelten. Nach bisheriger Übergangsbestimmung galt diese Regelung nur bis zum 1. Januar 2015. Danach hätten Versicherungsunternehmen zur Ermittlung des gebundenen Vermögens einzig Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwenden dürfen.

Angesichts der internationalen Bestrebungen zur Reduktion der Abhängigkeit von Ratingagenturen wird die FINMA im Rahmen der Revision des FINMA-Rundschreibens 2008/18 «Anlagerichtlinien Versicherer» prüfen, ob Versicherungsunternehmen zur Ermittlung des gebundenen Vermögens in Zukunft auf eigene Bonitätseinschätzungen abstellen können. Um der möglichen Anpassung nicht vorzugreifen, wird die erwähnte Übergangsfrist zur Verwendung von Ratings bis zum 31. März 2016 verlängert.

Kollektive Kapitalanlagen: Keine Vorschrift für Ratingagenturen-Ratings mehr

Aufgrund der Totalrevision der Kollektivanlagenverordnung-FINMA wird nicht mehr nur anhand von Ratings von anerkannten Ratingagenturen festgelegt, welche Bonität im Zusammenhang mit Anlagetechniken und Derivaten mindestens vorhanden sein muss. So ist es nicht mehr nötig, im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen die aufsichtsrechtliche Verwendung von Ratings von anerkannten Ratingagenturen vorzuschreiben.

Banken: Ratingagenturen-Rating für kurzfristige Liquiditätsquote

Änderungen der Verordnung über die Liquidität der Banken und der Erlass des FINMA-Rundschreibens 2015/2 «Liquiditätsrisiken Banken» schreiben den Banken die Verwendung von Ratings von dafür anerkannten Ratingagenturen für die Berechnung der kurzfristigen Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) vor. Ratings werden insbesondere zur Einteilung der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva im Zähler der LCR in solche der Kategorie 1 (0 Prozent Risikogewicht) und solche der Kategorie 2 (max 20 Prozent Risikogewicht) benötigt, wie dies der Basler Ausschuss ebenfalls in der internationalen Rahmenvereinbarung vorsieht. Diese Neuerungen machen auch entsprechende Anpassungen im Rundschreiben 2012/1 «Ratingagenturen» notwendig.

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