Änderung des Anhangs der Verordnung vom 14. März 2014 über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik (SR 946.231.123.6)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 27 November 2014 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik geändert. Dabei wurden die Einträge dreier Personen aktualisiert. Die Änderung tritt am 28. November 2014 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, die entsprechenden Vermögenswerte sofort zu blockieren und dem SECO solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung zu melden.