Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA anerkennt die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung zu nachrichtenlosen Vermögenswerten als Mindeststandard. Sie widerspiegeln die neuen bankengesetzlichen Anforderungen für den Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
Das revidierte Bankengesetz und die totalrevidierte Bankenverordnung regeln neu die Übertragung und Liquidation von nachrichtenlosen Vermögenswerten. In diesem Zusammenhang wurde auch eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Publikation von nachrichtenlosen Vermögenswerten geschaffen. Damit wird die für Banken unbefriedigende Lage, mit der Publikation allenfalls das Bankgeheimnis zu verletzen, abgeschafft.
Weitere zentrale Änderungen der Richtlinien umfassen die neue Differenzierung zwischen «Kontaktlosigkeit» und «Nachrichtenlosigkeit» sowie die Einrichtung einer zentralen Meldeplattform für nachrichtenlose Vermögenswerte bei der Schweizerischen Bankiervereinigung. An diese müssen die nachrichtenlosen Vermögenswerte mindestsens einmal jährlich gemeldet werden. Für Personen, die glauben einen Anspruch auf nachrichtenlose Vermögenswerte zu haben, bleibt weiterhin der Bankenombudsman die zentrale Anlaufstelle.
Die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken ersetzen die bis Ende 2014 gültigen Richtlinien aus dem Jahr 2009. Sie treten am 1. Januar 2015 in Kraft.