Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA eröffnet die Anhörung zum Entwurf der revidierten Geldwäschereiverordnung-FINMA. Die revidierte Verordnung trägt sowohl dem revidierten Geldwäschereigesetz vom 12. Dezember 2014 Rechnung als auch den angepassten internationalen Standards, den Empfehlungen der Financial Action Task Force. Zudem nimmt die Revision auch Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Marktentwicklungen auf. Eingaben zum Entwurf der Verordnung sind bis am 7. April 2015 möglich.
Die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) ist in der heutigen Form unverändert seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Im Jahr 2012 wurden die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) teilrevidiert. Diese bilden die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. In der Folge erarbeitete das Eidgenössische Finanzdepartement EFD einen Gesetzesvorschlag zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen. Am 12. Dezember 2014 verabschiedeten die Eidgenössischen Räte nun das revidierte Gelwäschereigesetz (GwG).
Die Revision des GwG macht eine Überarbeitung der GwV-FINMA notwendig. Der vorliegende Entwurf der revidierten GwV-FINMA nimmt denn auch die Anpassungen im GwG auf und konkretisiert dessen Bestimmungen. Ferner berücksichtigt er die angepassten Empfehlungen der FATF. Daneben fliessen in den Revisionsentwurf der Verordnung auch Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Marktentwicklungen ein; insbesondere werden Erleichterungen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorgesehen.
Anbei einige Beispiele für materielle Anpassungen im Anhörungsentwurf:
- Konzept «Kontrollinhaber»: Das neu eingeführte Konzept richtet sich an sämtliche (direkt unterstellte) Finanzintermediäre. Es dient dazu, konsequent die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter operativ tätigen Unternehmen (juristischen Personen oder Personengesellschaften) festzustellen.
- Besondere Bestimmungen für KAG-Institute: Die neuen Bestimmungen richten sich an Fondsleitungen, KAG-Investmentgesellschaften und KAG-Vermögensverwalter. Die KAG-Institute müssen grundsätzlich den Zeichner von Fondsanteilen identifizieren und die wirtschaftlich berechtigten Personen festhalten. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen werden Erleichterungen von den Sorgfaltspflichten vorgesehen.
- Neue Zahlungsmethoden: Die GwV-FINMA regelt neu, unter welchen Voraussetzungen insbesondere Herausgeber von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr erleichterte Sorgfaltspflichten walten lassen.
- Meldewesen: Gemäss dem revidierten GwG dürfen neu Kundenaufträge grundsätzlich trotz Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom Finanzintermediär ausgeführt werden (keine unmittelbare Sperre der Vermögenswerte). Es wird diesbezüglich neu präzisiert, dass der Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestattet ist, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur der Transaktion weiter zu verfolgen («Paper Trail»).
Eingaben zum Entwurf der GwV-FINMA sind bis am 7. April 2015 möglich.
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Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch