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Internationale Sanktion

Änderung der Anhänge 2 und 4 der Verordnung vom 30. März 2011 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.231.149.82)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 24. März 2015 die Anhänge 2 und 4 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Libyen geändert. Dabei werden zwei natürlichen Personen aus der Liste gelöscht und die Begründung für den Eintrag einer Person geändert. Die Änderung tritt am 25. März 2015 um 18:00 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Homepage des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) abrufbar unter.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

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