Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 17. März 2015 den Anhang 7 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden sieben natürliche und sechs juristische Personen neu in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 18. März 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.
Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.