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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs 3 der Verordnung vom 2. Mai 2014 über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72)

Der Bundesrat hat am 6. März 2015 den Anhang 3 der Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine geändert. Dabei wurden 28 natürliche Personen und Unternehmen / Organisationen neu in den Anhang 3 aufgenommen. Die Änderung tritt am 6. März 2015 um 18.00 Uhr in Kraft.
Die Änderung ist auf der Homepage des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, gemäss den Vorschriften der Verordnung keine neuen Geschäftsbeziehungen zu eröffnen und bestehende Geschäftsbeziehungen dem SECO zu melden.
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