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Internationale Sanktion

Änderung des Anhangs der Verordnung vom 5. Dezember 2014 über Massnahmen gegenüber Jemen (SR 946.231.179.8)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF hat am 04. April 2015 den Anhang der Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen geändert. Zwei natürliche Personen wurden neu in den Anhang aufgenommen. Die Änderung tritt am 5. Mai 2015 um 18 Uhr in Kraft.

Die Änderung ist auf der Internetseite des SECO abrufbar.

Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, dem SECO gemäss den Vorschriften der Verordnung solche Geschäftsbeziehungen zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren. Die Meldung an das SECO entbindet einen Finanzintermediär nicht davon, unverzüglich bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) Meldung gemäss Art. 9 des Geldwäschereigesetzes zu erstatten.

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