Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA setzt am 1. Januar 2016 die totalrevidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA in Kraft. Die Revision trägt sowohl dem revidierten Geldwäschereigesetz als auch den angepassten internationalen Standards Rechnung. Sie nimmt zudem Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Marktentwicklungen auf.
Die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) bilden die international anerkannten Standards zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Die FATF überarbeitete diese Empfehlungen im Jahr 2012. In der Folge revidierte das Schweizer Parlament das Geldwäschereigesetz (GwG), um den erneuerten Empfehlungen Rechnung zu tragen. Es tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Die nun revidierte Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) nimmt ihrerseits die Gesetzesänderungen einschliesslich der FATF-Empfehlungen auf und konkretisiert die Bestimmungen. Weiter fliessen Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis und neuere Marktentwicklungen in die revidierte Verordnung ein. Sie tritt ebenfalls am 1. Januar 2016 in Kraft.
Totalrevision bringt verschiedene Neuerungen
Die Totalrevision sieht zahlreiche Anpassungen vor. So müssen neu gemäss Gesetz die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen hinter operativ tätigen Unternehmen konsequent festgestellt werden. Hierzu dient das Konzept „Kontrollinhaber“. Die Verordnung regelt neu, unter welchen Voraussetzungen Herausgeber von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr und Institute gemäss dem Kollektivanlagegesetz (Fondsleitungen, Investmentgesellschaften und Vermögensverwalter) von erleichterten Sorgfaltspflichten profitieren. Ausserdem werden die gesetzlichen Neuerungen zum Meldewesen berücksichtigt, zum Beispiel dass Kundenaufträge grundsätzlich trotz Meldung von Verdachtsfällen an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vom Finanzintermediär ausgeführt werden dürfen – also ohne unmittelbare Sperre der Vermögenswerte.
Zahlreiche Anliegen aus der Anhörung berücksichtigt
Die Anhörungsteilnehmer begrüssten die Revision der GwV-FINMA: Die vorgeschlagenen Anpassungen und Neuerungen wurden grundsätzlich als sachgerecht und angemessen beurteilt. Der Schwellenwert für Kassageschäfte in der Schweiz, die Konkretisierung des Konzepts „Kontrollinhaber“, die Angaben bei Zahlungsaufträgen und die Bestimmungen zu neuen Zahlungsmethoden und virtuellen Währungen beschäftigten die Teilnehmer am meisten. Die FINMA prüfte die eingegangenen Anregungen und Änderungsanliegen sorgfältig. Die nun vorliegende Verordnung berücksichtigt diese zu einem grossen Teil.
Neue Zahlungsmethoden und virtuelle Währungen im Fokus
Die Bestimmungen zu den sogenannten neuen Zahlungsmethoden wurden aufgrund der Anregungen überarbeitet. Sie tragen nun weitgehend der zunehmenden Digitalisierung des Zahlungsverkehrs Rechnung. So können neu beispielsweise Zahlungsmittel zum bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen an Händler in der Schweiz bis zu 5000 Franken pro Monat und 25‘000 Franken pro Jahr ohne formelle Identifizierung des Kunden angeboten werden. Im Bereich der virtuellen Währungen nahm die FINMA aufgrund des erhöhten Geldwäschereirisikos hingegen keine Lockerungen vor.
Kontakt
Vinzenz Mathys, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 19 77, vinzenz.mathys@finma.ch