Parallel zur Anhörung des Finanzdepartments zum Verordnungsentwurf des Bundesrats zum FinfraG (FinfraV) eröffnet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA die Anhörung zum Entwurf einer Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA). Der Verordnungsentwurf der FINMA beinhaltet die Ausführungsbestimmungen zur Meldepflicht für den Effektenhandel, zur Abrechnungspflicht von Derivaten sowie zum Bereich Offenlegung und Übernahmen. Die Anhörung dauert bis zum 2. Oktober 2015.
Das schweizerische Parlament hat am 19. Juni 2015 das Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) verabschiedet. Dieses Gesetz beauftragt die FINMA mit dem Erlass von Ausführungsbestimmungen in den Bereichen Meldepflicht für den Effektenhandel, Abrechnungspflicht von Derivaten sowie den Bereich Offenlegung und Übernahmen. Die FINMA tut dies mit der neuen Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA), welche sie einer Anhörung bis am 2. Oktober 2015 unterzieht.
Meldepflicht Effektenhandel neu in der FinfraV-FINMA
Die börsengesetzliche Meldepflicht der Effektenhändler für Geschäfte mit Effekten, die an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen sind, wird im FinfraG für Teilnehmer an Handelsplätzen geregelt. Der Begriff Handelsplätze umfasst gemäss dem FinfraG neu sowohl Börsen als auch multilaterale Handelssysteme. Im Verordnungsentwurf des Bundesrats zum FinfraG (FinfraV) wird die aktuell geltende Meldepflicht von Effekten auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausgedehnt. Der Meldepflicht unterliegen neu auch Finanzinstrumente mit an einem schweizerischen Handelsplatz zum Handel zugelassenen Effekten als Basiswerte. Die bisher in der Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA) geregelte Meldepflicht wird entsprechend angepasst und in die neuen Verordnungen FinfraV und FinfraV-FINMA überführt.
Neue Regeln zur Abrechnungspflicht im OTC-Derivatehandel
Das FinfraG regelt neu den Handel mit Derivaten. Die FINMA bestimmt in den Ausführungsbestimmungen, welche Derivate, die nicht an Handelsplätzen gehandelt werden (OTC-Derivate), über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden müssen. Sie tut das grundsätzlich gekoppelt mit der Bewilligung schweizerischer bzw. der Anerkennung ausländischer zentraler Gegenparteien. Die FINMA bestimmt in Anlehnung an anerkannte internationale Standards, welche Derivate künftig einer Abrechnungspflicht unterliegen. Eine Voraussetzung ist, dass diese Derivate über zentrale Gegenparteien abgerechnet werden können.
Beteiligungen: Getrennte Meldepflichten für Eigentum und Stimmrechte
Im Bereich des Offenlegungs- und Übernahmerecht übernimmt die FinfraV-FINMA hauptsächlich die relevanten Regeln aus der Börsenverordnung-FINMA. Diese werden gestrafft und vereinfacht sowie der Begriff des Beteiligungsderivats klarer gefasst. Eingang findet auch eine zentrale Neuerung aus dem FinfraG: Hat ein Eigentümer einer Beteiligung seine Stimmrechte zur Ausübung nach freiem Ermessen delegiert, so sind sowohl der Eigentümer wie auch der Stimmrechtsberechtigte meldepflichtig.
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