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Internationale Sanktion

Neue Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran (SR 946.231.143.6 / Totalrevision der Verordnung vom 19. Januar 2011)

Der Bundesrat hat am 11. November 2015 beschlossen, die Verordnung vom 19. Januar 2011 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran einer Totalrevision zu unterziehen. Die verbleibenden Restriktionen gegenüber Iran basieren auf den entsprechenden UNO- und EU-Massnahmen. Namentlich bleiben Finanz- und Reiserestriktionen für eine reduzierte Anzahl Personen bzw. Unternehmen bestehen. Die neue Verordnung ist am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft getreten. 
 

Die Verordnung ist auf der Interseite des SECO abrufbar.



Die Finanzintermediäre werden aufgefordert, solche Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorschriften der Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran dem SECO zu melden und die entsprechenden Vermögenswerte zu blockieren.

Die Melde- und Bewilligungspflicht für Geldtransfers von bzw. an iranische Personen/Organisationen wurde per 17.01.2016 aufgehoben. Derartige Geldtransfers müssen daher dem SECO nicht mehr gemeldet, bzw. von diesem bewilligt werden.
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