Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt das Rundschreiben „Finanzintermediation nach GwG“ der neuen Geldwäschereiverordnung an. Das teilrevidierte Rundschreiben wird einer Anhörung bis zum 5. September 2016 unterzogen.
Das FINMA-Rundschreiben 2011/1 „Tätigkeit als Finanzintermediär nach GwG“ konkretisiert, wann eine dem Geldwäschereigesetz unterstellte berufsmässige finanzintermediäre Tätigkeit vorliegt. Per 1. Januar 2016 hat der Bundesrat die bisherige Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation aufgehoben und mit der neuen Geldwäschereiverordnung ersetzt. Dies erfordert Anpassungen im FINMA-Rundschreiben. Die Anhörung dauert bis zum 5. September 2016.
Die neue Geldwäschereiverordnung beinhaltet einen revidierten Wortlaut zum räumlichen Geltungsbereich. Diese Änderung bedingt nun entsprechende Präzisierungen im Rundschreiben. Demnach ist ein Finanzintermediär in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig, wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat, in der Schweiz über eine faktische Zweigniederlassung verfügt oder in der Schweiz Personen beschäftigt, die ihm helfen, finanzintermediäre Geschäfte auszuführen. Neben dieser materiellen Änderung überarbeitete die FINMA das Rundschreiben auch redaktionell. So spricht die Geldwäschereiverordnung neu nicht mehr von „Finanzintermediation“ sondern von der „Tätigkeit als Finanzintermediär“. Die Anhörung und der Erläuterungsbericht beschränken sich auf die materielle Anpassung zum räumlichen Geltungsbereich.
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