Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt ihre Aufsichtspraxis zur neuen Finanzmarktinfrastruktur-Regulierung in Form von Rundschreiben dar. Sie führt eine Anhörung zu den entsprechenden Rundschreiben bis zum 9. November 2016 durch.
Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG), die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) sowie die Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA (FinfraV-FINMA) in Kraft getreten. Diese Erlasse regeln unter anderem die Meldepflichten bei Effektengeschäften und die Pflichten von Betreibern von organisierten Handelssystemen. Die Aufsichtspraxis der FINMA in diesen Bereichen wird nun in den revidierten FINMA-Rundschreiben „Meldepflicht Effektengeschäfte“ und „Effektenjournal“ sowie dem neuen Rundschreiben „Organisierte Handelssysteme“ festgelegt. Die Rundschreiben werden einer Anhörung bis zum 9. November 2016 unterzogen.
Aufgrund der neuen Gesetzeslage müssen die wirtschaftlich Berechtigten eines Effektengeschäfts gemeldet werden. Die Meldepflicht wurde zudem auf der Produktseite auf nicht standardisierte Derivate ausgeweitet, die auf Effekten basieren, welche an einem Handelsplatz in der Schweiz zugelassen sind. Auch angepasst wurden die Ausnahmen von der Meldepflicht. Die überarbeiteten Rundschreiben „Meldepflicht Effektengeschäfte“ und „Effektenjournal“ geben die aktualisierte Auslegungspraxis der FINMA zu den geänderten Bestimmungen wieder.
Die Tätigkeiten und Pflichten von Betreibern organisierter Handelssysteme wurden erstmals gesetzlich geregelt. Die prinzipienbasierte Regulierung lässt Raum für Auslegungsfragen, insbesondere bezüglich des Begriffs des organisierten Handelssystems sowie der Pflichten des Handelssystembetreibers. Das neue Rundschreiben „Organisierte Handelssysteme“ legt auch zu diesen Punkten die FINMA-Interpretation und Aufsichtspraxis dar.
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