Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat heute das Rundschreiben „Direktübermittlung“ publiziert. Dieses konkretisiert, nach welchen Kriterien die Beaufsichtigten nicht öffentliche Informationen an ausländische Behörden und Stellen übermitteln dürfen. Das neue Rundschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Von der FINMA beaufsichtigte Institute dürfen unter bestimmten Bedingungen nicht öffentliche Informationen direkt an ausländische Behörden und Stellen übermitteln (Art. 42c FINMAG). Das Rundschreiben 2017/6 „Direktübermittlung“ konkretisiert diese Norm. Damit unterstützt es die Beaufsichtigten bei der einheitlichen Anwendung des Gesetzes und hilft ihnen, die damit verbundenen Risiken zu minimieren. Die FINMA führte zum neuen Rundschreiben eine
Anhörung durch.
Das überarbeitete Rundschreiben tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Zahlreiche Interessierte haben an der Anhörung zum Rundschreiben „Direktübermittlung“ teilgenommen. Sie heissen die Konkretisierung der Gesetzesnorm grundsätzlich gut. Die Stellungnahmen zeigen allerdings, dass die Beaufsichtigten sehr unterschiedliche Vorstellungen vom Anwendungsbereich sowie von einzelnen Übermittlungsvoraussetzungen haben. Die eingegebenen Vorschläge waren teilweise konträr.
FINMA nimmt Klärungsbedarf auf
Dem entsprechenden Klärungsbedarf trägt die FINMA mit umfassenden Erläuterungen im Anhörungsbericht Rechnung. Zudem berücksichtigt die FINMA im definitiven Rundschreiben einige der von der Branche vorgebrachten Punkte. So ergänzt sie weitere Beispiele nicht meldepflichtiger Sachverhalte. Überdies führt sie den bei solchen Meldungen einzuhaltenden Prozess weiter aus. Zusätzliche Anpassungen sind im Anhörungsbericht ausgeführt.
Die FINMA wird zwei Jahre nach Inkrafttreten des Rundschreibens überprüfen, ob sich dieses bewährt hat oder ob Anpassungsbedarf besteht.
Kontakt
Tobias Lux, Mediensprecher, Tel. +41 (0)31 327 91 71, tobias.lux@finma.ch