Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Meldepflichtregeln für nach freiem Ermessen delegierte Stimmrechte in der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA an. Neu ist bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet. Alternativ kann die Meldepflicht durch eine beherrschende Person für von ihr beherrschte Einheiten konsolidiert erfüllt werden.
Von der Meldepflicht betroffene Marktteilnehmer wiesen die FINMA auf praktische Probleme bei der Umsetzung der geltenden Meldepflichtregeln hin. Vor diesem Hintergrund schlug die FINMA eine Anpassung der entsprechenden Verordnung der FINMA über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vor. Neu ist nun bei delegierten Stimmrechten diejenige Person meldepflichtig, die auch tatsächlich über die Stimmrechtsausübung entscheidet. Die FINMA führte dazu eine Anhörung durch. Die revidierten Bestimmungen treten per 1. März 2017 in Kraft.
Grundsätzlich begrüssten die Anhörungsteilnehmenden die von der FINMA durchgeführte Anhörung und Anpassung. Die Eingaben der Anhörungsteilnehmer machten aber deutlich, dass für Konstellationen direkter oder indirekter Beherrschung, wie beispielsweise bei Konzernen, zusätzliche Anpassungen nötig sind. Daher hält die FINMA-Verordnung in Ergänzung des Anhörungsentwurfs fest, dass in Situationen, in denen die zur Ausübung der Stimmrechte nach freiem Ermessen berechtigte Person direkt oder indirekt beherrscht wird, die Meldepflicht auch von der beherrschenden Person auf konsolidierter Basis erfüllt werden kann. Für die Umsetzung der neuen Bestimmung ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten vorgesehen.
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