Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA legt ihre Aufsichtspraxis zur neuen bundesrätlichen Fintech-Regulierung fest. Dafür passt sie ihr Rundschreiben "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" an und führt eine Anhörung bis zum 16. Oktober 2017 durch. Die Anpassungen betreffen die neue Sandbox und die erweiterte Frist für Abwicklungskonten.
Die FINMA legt ihre Aufsichtspraxis zur neuen bundesrätlichen Fintech-Regulierung betreffend Sandbox und der Frist bei den Abwicklungskonten fest. Dafür passt sie das Rundschreiben 2008/3 "Publikumseinlagen bei Nichtbanken" an und führt eine Anhörung bis zum 16. Oktober 2017 durch. Anstoss für diese Anpassungen ist die vom Bundesrat am 5. Juli 2017 revidierte und per 1. August 2017 in Kraft gesetzte Bankenverordnung. Damit sollen unnötige regulatorische Hürden für innovative Geschäftsmodelle abgebaut werden.
Die revidierte Bankenverordnung sieht bezüglich Sandbox vor, dass Publikumseinlagen bis zu einer Schwelle von einer Million Franken neu bewilligungsfrei entgegengenommen werden dürfen, sofern sie weder angelegt noch verzinst werden, selbst wenn die Einlagen von mehr als zwanzig Einlegern stammen. Die Einleger sind vorgängig darüber zu informieren, dass im Sandbox-Bereich keine Aufsicht der FINMA besteht und die Einlagen nicht von der Einlagensicherung gedeckt sind. Wird mit den Einlagen eine gewerblich-industrielle Haupttätigkeit finanziert, ist die Anlage und Verzinsung erlaubt. Der Bundesrat hat ausserdem die maximale Dauer, während der Gelder auf sogenannten Abwicklungskonten liegen dürfen, auf sechzig Tage festgelegt. Vorher gestattete die FINMA gemäss der damaligen Rechtslage eine Frist von sieben Arbeitstagen. Die FINMA konkretisiert in ihrem Rundschreiben diese Punkte und übernimmt die Fristanpassung bezüglich Abwicklungskonten.
Im Rahmen der Fintech-Regulierung ist zudem die Schaffung einer neuen Bewilligungskategorie für Fintech-Unternehmen im Bankengesetz vorgesehen. Die diesbezüglichen geplanten Änderungen am Bankengesetz sind nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision des Rundschreibens (vgl. dazu auch die Aufsichtsmitteilung der FINMA vom 6. Juli 2017).
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