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Medienmitteilung
Geldwäschereibekämpfung
2017

FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt die Geldwäschereiverordnung-FINMA an. Der Verordnungsentwurf beinhaltet Massnahmen als Folge des FATF-Länderberichts der Schweiz. So müssen die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung verifiziert und die Kundeninformationen zukünftig regelmässig aktualisiert werden. Die FINMA unterzieht die Verordnung einer Anhörung bis zum 16. Oktober 2017.

Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Rahmen des vierten Länderexamens der Schweiz zwar gute Noten erteilt, jedoch auch verschiedene Schwachstellen im Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung identifiziert. Als Ergebnis befindet sich die Schweiz in einem vertieften Folgeprüfprozess. Damit die Schweiz diesen verlassen kann, sind unter anderem Anpassungen in der Geldwäschereiverordnung-FINMA notwendig. Die Vorlage ist Teil eines Gesamtpakets des Bundesrates von Folgemassnahmen zur FATF-Länderprüfung, über die der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 28. Juni 2017 bereits informiert und in welcher er auf die Notwendigkeit der Revision der Geldwäschereiverordnung-FINMA hingewiesen hat. Diese behebt nun die identifizierten Schwachstellen und übernimmt Erkenntnisse aus der Aufsichts- und Enforcementpraxis der FINMA. Die FINMA führt dazu eine Anhörung bis zum 16. Oktober 2017 durch. Das Inkrafttreten der Revision ist erst im Jahr 2019 vorgesehen.

Als wesentliche Neuerung müssen die Finanzintermediäre zukünftig auch bei Normalrisikokunden die Angaben zur wirtschaftlichen Berechtigung verifizieren und regelmässig die Kundeninformationen aktualisieren. Die FINMA schlägt diesbezüglich einen risikobasierten Ansatz vor, der den Finanzintermediären Flexibilität bei der Umsetzung lässt. Dies gilt namentlich für den Umfang der Verifizierungshandlungen sowie für die Frequenz und Art und Weise der Aktualisierungen.

Die teilrevidierte Verordnung konkretisiert weiter die Anforderungen an die Finanzintermediäre mit Zweigniederlassungen oder Gruppengesellschaften im Ausland bezüglich ihrer globalen Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken. Das Risikomanagement der Finanzintermediäre muss insbesondere bei der Verwendung von Sitzgesellschaften und komplexen Strukturen sowie bei Bezügen zu Hochrisikoländern zusätzliche Sorgfaltsmassnahmen vorsehen. Zudem senkt die FINMA den Schwellenwert bei Kassageschäften und der Zeichnung von nicht börsenkotierten kollektiven Kapitalanlagen auf das FATF-Niveau von 15'000 Franken. Bislang mussten in der Schweiz Kunden und wirtschaftlich Berechtigte im Rahmen solcher Geschäfte erst ab einem Umfang von 25'000 Franken identifiziert werden.

Kontakt

Vinzenz Mathys, Mediensprecher
Tel. +41 (0)31 327 19 77
vinzenz.mathys@finma.ch

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FINMA eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA

Zuletzt geändert: 04.09.2017 Grösse: 0.07  MB
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Entwurf: Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor

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Erläuterungsbericht

Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)

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Informationen zur Anhörung

Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA)

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Kernpunkte

Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) - Teilrevision

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