Die FINMA informiert mit der Aufsichtsmitteilung 01/2018 "Umsetzung der Pflichten zur Anpassung von Finanzverträgen (Art. 12 Abs. 2bis BankV i.V.m. Art. 56, 61a BIV-FINMA)" über ihre Aufsichtspraxis in Bezug auf die Umsetzung der Stay-Regulierung. In diesem Rahmen stellt sie klar, dass gegenüber Gegenparteien, deren Zustimmung nicht fristgerecht eingeholt werden kann, vorläufig auf einen Handelsstopp verzichtet werden darf und legt dar, welche Erwartungen an die Branche hiermit verbunden sind.